Das vom Bundesrat rückwirkend zum 01.01.2007 verabschiedete Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements verbessert die steuerliche Abzugsfähigkeit für Ihre Spenden an gemeinnützige Organisationen erheblich.
Vereinheitlichung und Anhebung des Spendenabzugs
Gemäß § 10 b Absatz 1 EStG wurde die Abzugsmöglichkeit von Spenden vereinheitlicht und auf 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte erhöht. Somit sind Spenden auch an gemeinnützige Organisationen, wie z.B. Open Doors, statt mit bisher 5% nun bis zur Höhe von insgesamt 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig.
Ein Beispiel: Bei einem Jahreseinkommen (Gesamtbetrag der Einkünfte) von 60.000 Euro sind Ihre Spenden an gemeinnützige Einrichtungen wie Open Doors bis zur Höhe von jährlich 12.000 Euro als Sonderausgabe steuerlich abzugsfähig.
Sollten Ihre Spenden diesen Betrag überschreiten, ist ein zeitlich unbegrenzter Vortrag in zukünftige Veranlagungszeiträume möglich. Es kommt nicht mehr darauf an, welcher Zweck gefördert wird oder in welchem Veranlagungszeitraum die Spende geleistet wird.
Vorteilhaft ist dies in einkommensschwachen Jahren, in denen in größerem Umfang gespendet wurde und somit nicht der volle Steuervorteil realisiert werden kann. Dies ist für unsere Arbeit besonders wichtig, denn gerade in einkommensschwachen Zeiten ist oft auch die Not, der wir begegnen möchten, besonders groß.
Ein Rücktrag in frühere Veranlagungszeiträume ist allerdings nicht mehr möglich.
Zuwendungsnachweise für Kleinspenden
Auch die große Zahl von Kleinspenden ist für die Arbeit von Open Doors unerlässlich, und wir sind Ihnen sehr dankbar für die Unterstützung, die Sie unserer Arbeit mit Ihrer Spende regelmäßig zukommen lassen. Hier kommt der Gesetzgeber dem bürgerschaftlichen Engagement entgegen, indem er die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis in § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStDV auf 200 Euro verdoppelt hat. Die einfache Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem Empfängerbeleg (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV) reicht nunmehr auch im Lastschriftverfahren als Nachweis für den Abzug von Zuwendungen aus. Die bisher erforderlichen zusätzlichen Angaben in der Lastschrift (Angaben zum begünstigten Zweck und zur Steuerbefreiung des Empfängers, bisheriger 2. HS. in § 50 Abs. 2 Satz 3 EStDV) sind entbehrlich.
Spenden von Unternehmen
Diese können bis zur Höhe von 4 ‰ (früher 2 ‰) der Summe aus den Umsätzen und der Löhne und Gehälter eines Jahres steuerlich geltend gemacht werden.
Spenden an Stiftungen
Der bis 2007 geltende, einkommensunabhängige Pauschalbetrag von 20.450 Euro für Spenden an die Stiftung „Gut und Wirkungsvoll“, der zusätzlich steuerlich abzugsfähig war, ist entfallen. Insofern ist es seit 2008 nicht mehr sinnvoll über die Stiftung „Gut und Wirkungsvoll“ zu spenden.
Zustiftungen
Über die vorstehend genannte steuerliche Abzugsmöglichkeit von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte hinaus können künftig Zustiftungen (Spenden in den Vermögensstock von neu gegründeten und bestehenden Stiftungen) bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro innerhalb von zehn Jahren als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Zustiftungen erhöhen zwar den Kapitalstock einer Stiftung, sind jedoch für die Erfüllung des Stiftungszweckes zeitnah nicht zu verwenden, sondern lediglich die aus der Anlage dieser Zustiftungen erzielten Erträge.
Dagegen stärken Spenden nicht den Kapitalstock einer Organisation, sondern werden direkt dem Spendenzweck zugeführt. Dies ist Open Doors im Sinne der verfolgten Kirche ein dringendes Anliegen.
Aus diesem Grund haben wir uns entschieden, zunächst keine eigene Stiftung zu gründen. Sollten Sie eine Großspende an die verfolgte Kirche erwägen, sprechen Sie uns bitte an.
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